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porexsan®
21.07.2016 07:34
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Bautenschutz-Melcher Ges.m.b.H.
1. Geltungsbereich
1.1 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen:
1.2 Achtung! Die nachstehenden Vertragsbedingungen werden – sofern wir beweisen
können, dass Sie diese tatsächlich zur Kenntnis genommen und ihnen zugestimmt
haben - mit Ihrer Unterschrift Bestandteil dieses Vertrages
2. Kostenvoranschläge:
2.1 Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag bezahltes
Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein
Auftrag erteilt wird.
2.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch
keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über
15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich
verständigen.
Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine
gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters
in Rechnung gestellt werden.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder
Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse
bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht
verwendet werden. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur
Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten
gegenüber
3. Angebote:
3.1 Angebote werden nur schriftlich über FAX oder E-Mail erteilt.
3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen
Leistung möglich.
3.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit
Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen
4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:
An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers
bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes
verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der
Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
5. Preise:
5.1 Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien,
sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher
Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der
Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden
Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und
Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:
6.1Bei Wartezeiten für die unser Unternehmen nicht verantwortlich ist oder Ihr
beauftragte Nebenarbeiten werden nachstehende Kosten berechnet: je Arbeitskraft
€ 38,50/ Std. je Facharbeiter € 42,50/ Std je Montagefahrzeug € 15,00/ Std Für
vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte
Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf
angemessenes Entgelt.
6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen
Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
7. Leistungsausführung:
7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet,
sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und
der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen
und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden sind vom
Auftraggeber beizubringen.
7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer
kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und
Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.4 Die für die Leistungsausführung erforderlichen Energie- u. Wassermengen sind
vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine
dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei
Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie
Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich
verrechnet.
7.6 Eventuell vorhandene Unebenheiten am Untergrund werden bei der
Beschichtung von 2-3mm nicht restlos ausgeglichen, somit muss an der fertigen
Oberfläche ebenfalls mit Unebenheiten gerechnet werden.
Als Toleranzbereich wird die ÖNORM 7232 zugrunde gelegt.
Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
8. Leistungsfristen und -termine:
8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer
dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.
Bei Beginn der Baustelle muss eine Weisungsbefugte Person des Auftraggebers vor
Ort sein, die über Art und Umfang des Auftrages in Kenntnis gesetzt und diese
auch über Änderungen und deren preislichen Konsequenzen entscheidungsbefugt ist.
Weiters muss diese Person auch rechtlich in der Lage sein die schriftliche
Abnahme der geleisteten Arbeit zu unterfertigen.
9. Verrechnung:
Bogenförmig verlegte Mauerwerke werden im Außenbogen gemessen. Säulen und
Schächte sowie Bodenkanäle werden mitgemessen,. Das Ausmaß der Fläche wird Hohl
für Voll berechnet.
11. Zahlung:
11.1 Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des
Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten.
11.2 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über mangelnde
Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche
Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen
sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von
der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu
machen.
11.3 Der Vertragspartner/Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges,
selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entstehenden Mahn- und
Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und
im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im
Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die uns
dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros
gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen.
Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro
erfolgter Mahnung einen Betrag von EURO 12,- sowie für die Evidenzhaltung des
Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EURO 5,- jeweils
zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der
Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere
Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom
Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen
11.4 Der Rechnungsbetrag ist binnen 14 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen.
Bei Bezahlung innerhalb von 8 Tagen kann ein Skonto von 2 % abgezogen werden.
11.5 Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des
gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
12. Eigentumsvorbehalt:
12.1 Alle gelieferten und verlegten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
13. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
13.1 Bei Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
a) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk
möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
13.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur
die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
14. Gewährleistung:
14.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch
den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei
Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw.
Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die
Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
15. Schadenersatz:
15.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen,
die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für
den verschuldeten Mangel.
15.2 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den
Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich ist
oder mit diesen für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand
verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
15.3 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz
jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der
Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
15.4 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
16. Produkthaftung:
16.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und
Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von
Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen
Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf
vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst
gegebener Hinweise erwartet werden kann.
17.Abfall und Bauscht
Alle von uns zum Bauvorhaben gelieferten Verpackungen sind nach dem ARA-System
erfasst und wurden bereits unter der ARA Nr.: 568 vergebührt, die anfallenden
Leergebinde können bauseits kostenlos bei der zuständigen Entsorgungsstelle
entsorgt werden.Wird die Entsorgung der Leergebinde und Abfall durch unsere
Firma
gewünscht, verrechnen wir eine Unkostenpauschale von € 170,00
17. Erfüllungsort:
17.1 Erfüllungsort ist ………………………………..
(Sitz des Auftragnehmers).
______________________________
Unterschrift des Auftraggeber
bei Auftragserteilung bitte hier gegenzeichnen und retourfaxen
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